Nach einer Bestimmung im Leistungsvertrag sind „nachträgliche Vertragsänderungen generell unwesentlich und erfordern kein neues Vergabeverfahren“. Die Festlegung wird nicht angefochten und der Zuschlag erteilt. Können Auftraggeberin und Auftragnehmerin nun auch solche Vertragsänderungen durchführen, die nach dem Gesetzeswortlaut als wesentliche Änderungen einzustufen wären?

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