Update Vergabe 15.04.2026

EuGH und OGH zur Befugnis bei grenzüberschreitender Telemedizin

Eine österreichische Zahnärztin bot mit einem deutschen Unternehmen Zahnschienen in Österreich an. Die Erstuntersuchung erfolgte dabei in Österreich, Planung und Verlaufskontrolle telemedizinisch aus Deutschland. Eine Klage der Österreichischen Zahnärztekammer warf die Frage auf, welche Befugnis bei grenzüberschreitender Telemedizin erforderlich ist. Nach einer Grundsatzentscheidung des EuGH erging nun das Urteil des OGH.
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Rechtlicher Kontext

Unternehmer:innen aus der EU bzw dem EWR oder der Schweiz haben ihre einschlägige Befugnis grundsätzlich nach dem Recht ihres Sitzstaates nachzuweisen (vgl ua § 81 Abs 1 BVergG 2018). Darüber hinaus gelten bei – auch nur vorübergehend – in Österreich erbrachte Leistungen die einschlägigen österreichischen Berufsregeln (Art 5 Abs 3 Berufsanerkennungsrichtlinie – RL 2005/36/EG). Teilweise verlangt das österreichische Recht eine vorherige Anzeige des:der Dienstleistungserbringer:in (vgl allgemein § 373a GewO 1994). Dies gilt auch für (zahn-)ärztliche Gesundheitsdienstleistungen (vgl § 37 Ärztegesetz 1998 bzw § 31 Zahnärztegesetz). Auf Unionsebene sind in diesem Zusammenhang – neben der Berufsanerkennungsrichtlinie – die Patientenmobilitätsrichtlinie (RL 2011/24/EU) und die E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) wesentlich.

Instanz

Im Ausgangsfall kooperierte eine in Österreich niedergelassene Zahnärztin mit einem deutschen Unternehmen bei der Herstellung kieferorthopädischer Zahnschienen. Die Zahnärztin führte in ihrer Ordination die Anamnese, das Aufklärungsgespräch, 3D-Scans des Gebisses und allfällige Vorbehandlungen durch. Auf Basis der Untersuchungsergebnisse erstellte das deutsche Unternehmen einen rein digitalen Behandlungsplan; die Zahnschienen wurden anschließend aus Deutschland an den:die Patient:in versandt. Die weitere Betreuung erfolgte mittels App. Die Österreichische Zahnärztekammer hielt dieses Kooperationsmodell für rechtswidrig, weil das deutsche Unternehmen ohne österreichische zahnärztliche Berufsberechtigung und ohne Krankenanstaltenbewilligung Leistungen für Patient:innen in Österreich angeboten habe.

Vor dem Hintergrund musste der EuGH die unionsrechtlichen Vorgaben der Patientenmobilitätsrichtlinie, der E-Commerce-Richtlinie und der Berufsanerkennungsrichtlinie für grenzüberschreitende telemedizinische Leistungen klären: insbesondere, was unter Telemedizin im unionsrechtlichen Sinn zu verstehen ist und welche Rechtsvorschriften und Berufsregeln bei grenzüberschreitenden telemedizinischen Leistungen gelten – jene des Landes, in dem der:die Leistungserbringer:in sitzt, oder jene des Landes, in dem sich die Patient:innen befinden.

Entscheidungsinhalt

Nach Ansicht des EuGH liegt Telemedizin nur bei (Dienst-)Leistungen vor, die vollständig über Telefon, Videotelefonie oder andere digitale Kommunikationsmittel erbracht werden. Ärzt:in und Patient:in dürfen sich dabei nicht am selben Ort befinden. Gibt es eine Mischung aus persönlicher Behandlung und Online-Behandlung, gilt nur der „Fernteil“ als Telemedizin. Auf ein „Überwiegen“ des jeweiligen Leistungsteils kommt es nicht an.

Für grenzüberschreitende Telemedizin gilt dabei ein zentraler Grundsatz: Wer im Herkunftsstaat ordnungsgemäß zur Berufsausübung berechtigt ist, etwa durch Eintragung in eine Kammer- oder Ärzteliste, muss für rein telemedizinische Leistungen nicht zusätzlich die Berufsregeln jenes Staates erfüllen, in dem sich die Patient:innen befinden. Für Behandlungen vor Ort bleibt hingegen das Recht und die Berufsregeln jenes Staates maßgeblich, in dem die Behandlung tatsächlich erfolgt.

Der OGH hat diese Linie inzwischen übernommen und den Anlassfall in diesem Sinn entschieden (OGH 20.02.2026, 4Ob154/25p).

Ergebnis/Fazit

Der EuGH knüpft Telemedizin an eine digital erbrachte Leistung ohne gleichzeitige physische Anwesenheit von Patient:in und Leistungserbringer:in. Bei grenzüberschreitender Telemedizin sind die Rechtsvorschriften, Berufsregeln, Qualitäts- und Sicherheitsstandards des Sitzstaats des:der Leistungserbringer:in maßgeblich, nicht jene des Patientenstaats.

Für die Vergabepraxis heißt das: Auftraggeber:innen müssen bei Befugnisanforderungen gegenüber ausländischen Bieter:innen genau zwischen rein telemedizinischen Leistungen und physisch in Österreich erbrachten Leistungen unterscheiden.

Marie-Therese Sterneck-Eiper