Ein öffentlicher Auftraggeber führt ein Vergabeverfahren zur Beschaffung eines Heizkesselsystems durch. Bei Erfüllung der technischen Mindestanforderungen ist die konkrete Systemauswahl den Bieter:innen überlassen. Ein Bieter legt zwei Angebote über verschiedene Kesselsysteme. Wie soll der öffentliche Auftraggeber mit dieser Situation umgehen?
932 Abstimmungen
A: Die Angebote sind auszuscheiden. Die Abgabe mehrerer „Hauptangebote“ verstößt immer gegen den freien und lauteren Wettbewerb.
B: Die Angebote sind nicht auszuscheiden. Den Bieter:innen steht es immer frei, mehrere „Hauptangebote“ abzugeben.
C: Es kommt darauf an, ob die beiden Angebote einen preislichen Unterschied aufweisen.
D: Es kommt darauf an, ob zwischen den angebotenen Heizkesseln ein bewertungsrelevanter Qualitätsunterschied besteht.