Der Unternehmer Max sieht die Teilnahmeunterlagen eines für ihn interessanten zweistufigen Vergabeverfahrens. Ihm fällt auf, dass die Leistung noch nicht abschließend sondern eher allgemein beschrieben ist. Hätte die öffentliche Auftraggeberin bereits in der ersten Stufe alle Angaben für die zweite Stufe veröffentlichen müssen?
746 Abstimmungen
Ja, gemäß § 89 BVergG sind „mit der Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen […] kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen“.
Nein, beim zweistufigen Vergabeverfahren müssen die Teilnahmeunterlagen nur hinreichend konkret für die Beurteilung sein, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist.