Die Stadt Pfinx führt ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Straßenbahnen durch. In den Ausschreibungsunterlagen legt sie fest, dass die Leistungserbringung durch Bieter:innen mit Sitz in Drittstaaten, die keine Beschaffungsübereinkommen mit der EU abgeschlossen haben, ausgeschlossen ist. Der chinesische Unternehmer Ten möchte ein Angebot legen und ficht die Ausschreibungsunterlagen an. Begründend führt Ten aus, dass die Festlegungen im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Unternehmer:innen aus Drittstaaten gegen den Grundsatz der Bietergleichbehandlung verstoßen und daher rechtswidrig seien. Mit Erfolg?
350 Abstimmungen
Ja – die Ausschreibungsunterlagen verstoßen gegen den Grundsatz der Bietergleichbehandlung. Drittstaaten ohne Beschaffungsübereinkommen dürfen nicht grundlos ausgeschlossen werden.
Nein – die Festlegung der Stadt Pfinx ist vergaberechtskonform. Außerdem kann sich Ten als chinesischer Unternehmer nicht auf die vergaberechtlichen Grundsätze berufen.