Oh no
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Ein Auftraggeber schreibt eine Rahmenvereinbarung ohne Mindestabnahmemenge aus. Ein Bieter merkt im Preisblatt seines Angebots an: „Preis gilt bei Abnahme von 100 Stück“. Wie muss der Auftraggeber vorgehen?
386 Abstimmungen
Explanation
Grundsätzlich gilt für die Behebbarkeit von Mängeln Folgendes: Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sind mit einem unbehebbaren Mangel behaftet und gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden. Zugleich normiert das BVergG auch eine Fiktion der Ausschreibungskonformität des Angebotes: Gemäß §§ 127 Abs 2, 294 Abs 2 BVergG 2018 bietet der Bieter seine Leistung zu den ausgeschriebenen Bedingungen an. Die Annahme eines Widerspruchs zur Ausschreibung ist daher nur gerechtfertigt, wenn dies klar zum Ausdruck gebracht wird (zB VwGH 21.03.2011, 2007/04/0007). Maßgeblich ist eine Auslegung des Angebots nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Auftraggeber unter Bedachtnahme auf die Ausschreibungsbestimmungen.
In einem vergleichbaren Fall erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG 22.06.2021, W139 2234548-2) einen Widerspruch zur Ausschreibung, der nicht behoben werden kann. Die von der Bieterin hinzugefügte Anmerkung, dass der Preis nur unter der genannten Bedingung gelten würde, war nach Ansicht des BVwG unter Zugrundelegung des aufgezeigten Interpretationsmaßstabes klar, deutlich und unmissverständlich. Es war gerade nicht erkennbar, dass diese Anmerkung „irrtümlich“ übernommen wurde und die Bieterin dies gar nicht hätte erklären wollen. Das Angebot war somit nach Ansicht des BVwG ohne Aufklärungsmöglichkeit auszuscheiden.