Leider falsch

Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.

Ein Auftraggeber schreibt die Erneuerung seines Abwasserkanalnetzes aus. Laut Leistungsbeschreibung sind Rohre aus Steinzeug zu verwenden, gleichwertige Materialien lässt der Auftraggeber nicht zu. Ein Bieter, der nur Kunststoffrohre verwendet, fühlt sich diskriminiert. Ist die Festlegung rechtmäßig?

8 Abstimmungen

Erklärung

Im Anlassfall eines aktuellen EuGH-Urteils erachtete sich ein Hersteller von Kunststoffrohren durch diese Festlegung diskriminiert und focht die Ausschreibungsunterlagen an: Der belgische öffentliche Auftraggeber hätte neben dem Steinzeug auch gleichwertige Materialien zulassen müssen. Das zuständige Gericht befasste den EuGH mit seiner Frage zur Formulierung technischer Spezifikationen (EuGH 16.01.2025, C-424/23).

Gemäß Art 42 RL 2014/24/EU ist eine Beschränkung auf ein bestimmtes Material nur möglich, wenn dies

– durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist oder

– der Auftragsgegenstand nicht nach Leistungs- und Funktionsanforderungen beschrieben werden kann und der Zusatz „oder gleichwertig“ angeführt wird.

Eine Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand ist eng auszulegen und nur in Situationen möglich, in denen keine technisch andere Lösung in Frage kommt. Dies ist der Fall, wenn sich die Verwendung einer Ware eines bestimmten Typs/Patents oder einer bestimmten Herkunft/Marke zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergibt. In einem solchen Fall darf der:die Auftraggeber:in das Material vorgeben, ohne auch „gleichwertige“ Alternativen zulassen zu müssen.

Hier war die Rechtfertigung nicht gegeben. Die vom Auftraggeber ins Treffen geführten Nachhaltigkeitsgesichtspunkte und seine Auffassung die Materialwahl für Abwasserrohre nicht weiter begründen zu müssen, vermochten den EuGH nicht zu überzeugen. Der Auftraggeber hätte daher den Zusatz „oder gleichwertig“ anführen müssen (§ 106 Abs 5 BVergG 2018 setzt Art 42 Abs 3 RL 2014/24/EU).